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Donnerstag, 23. Juni 2011
Stellungnahme des KOBV Österreich
Von kobv-poechlarn-at, 09:09

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesverfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012).

Allgemeines:
Die Vereinheitlichung der Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des Pflegegeldes wird ausdrücklich begrüßt. Die Kompetenzbereinigung durch die Konzentration des Pflegegeldes beim Bund und die deutliche Reduzierung der
Anzahl der Entscheidungsträger wird zu dringend erforderlichen maßgebenden Einsparungen im Verwaltungsbereich führen, und ist darüber hinaus eine Beschleunigung der Verfahren zu erwarten, die ebenfalls sehr zu begrüßen ist. Ad Artikel I Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2) Erläuterungen:
Die Anmerkung in den Erläuterungen "Sofern der Charakter eines prinzipiell auf Geldleistungen beruhenden Systems gewahrt bleibt,.." gibt uns Anlass, neuerlich mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Geldleistungsprinzip jedenfalls bei zu behalten ist, um pflegebedürftigen Personen ein möglichst selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu ermöglichen. Das System der Geldleistung in Verbindung mit der Gewährung von Sachleistungen hat sich sehr bewährt, und spricht sich der KOBV Österreich ausdrücklich gegen eine - wenn auch derzeit nur angedachte - Änderung aus. Ad Artikel II Ergänzende Forderungen zum Bundespflegegeldgesetz: Gesetzlich verankerte jährliche Valorisierung:

Durch die jahrelange Nichtvalorisierung der Pflegegelder ist es bereits zu einer starken realen Abwertung der Pflegegeldbeträge gekommen, die in Verbindung mit anderen Kostensteigerungen v.a. am Gesundheitssektor dazu geführt hat, dass Pflege für viele Betroffenen schon jetzt nicht mehr leistbar ist. Durch die im Rahmen
des Budgetbegleitgesetzes 2011 vorgenommene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegestufen 1 und 2 werden pflegebedürftige Personen zusätzlich massiv belastet. Gefordert wird daher neuerlich, eine indexbezogene regelmäßige Valorisierung der Pflegegelder gesetzlich vorzusehen, um eine weitere Entwertung
Pflegegeldbeträge hintanzuhalten. Die im Rahmen der gegenständlichen Reform zu erzielenden Einsparungen sollten auch durchaus dazu genutzt werden, inhaltliche Verbesserungen zu erreichen. Ad Artikel III Änderung des Bundesbehindertengesetzes: Die Verlängerung der Funktionsperiode von derzeit vier auf fünf Jahre zur Stärkungder Unabhängigkeit des Behindertenanwaltes und die Schaffung einer Vertretungsregelung für allfällige vorübergehende Verhinderungen werden begrüßt.

(Quelle KOBV-Österreich)

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